IOB – Internationale Organisation für naturnahe Badegewässer e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen IOB – Internationale Organisation für natur-
nahe Badegewässer.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den
Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Wissenschaft und
Forschung, sowie des öffentlichen Gesundheitswesens durch die
Förderung und Verbreitung von naturnahen Badegewässern mit
vollbiologischer Wasserreinigung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beratung von Politik und Verwaltung bei der Aufstellung von
Richtlinien, Satzungen und Gesetzen bezüglich des Badens in
naturnahen Badegewässern.
b) Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Aus- und
Fortbildungslehrgängen, Konferenzen und sonstigen
Veranstaltungen.
c) Unterstützung und Förderung von Diplomarbeiten, Promotionen
und
Sonstigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Bezug zum
Thema naturnahe Badegewässer.
d) Durchführung von Erhebungen und Forschungsaufträgen
e) Einrichtung oder Unterstützung eines den Zwecken des Vereins dienenden Institutes.
f) Unterstützung der Mitgliedsverbände aus den einzelnen Ländern
durch Erfahrungsaustausch über Planung, Bau und Betrieb
naturnaher Badegewässer sowie durch Herausgabe von
Infoblättern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Vereine, Organisationen
und sonstige juristische Personen werden, die in ihrer Satzung oder
sonstigen rechtsverbindlichen Statuten dieselben oder vergleichbare
Ziele verfolgen wie der Verein. Aus jedem Staat (Definition entsprechend
der UNO) kann nur ein Mitglied aufgenommen werden.
(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
sein. Außerordentliche Mitglieder können nur Mitglied werden, sofern aus
einem Staat nicht bereits ein ordentliches Mitglied dem Verein angehört.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins haben dieselben Rechte und
Pflichten wie ordentliche, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
Sie sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf
schriftlichen Antrag. Sollte der Vorstand einen Aufnahmeantrag
zurückweisen, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über
den Aufnahmeantrag.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder bei
juristischen Personen durch deren Auflösung.
(6) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über einen Einspruch gegen
den Ausschließungsbeschluss, der binnen zwei Wochen nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand
erhoben werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen
gewählt werden, die sich um die Förderung des Verbandszieles des
Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Rat und Unterstützung in
allen satzungsgemäß zu den Aufgaben des Vereins gehörenden
Angelegenheiten. Ob eine Angelegenheit zu den satzungsmäßigen
Aufgaben des Vereins gehört, entscheidet der Vorstand.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
zu unterstützen;
b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und dem Verein die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
(1) Organe des Verbandes sind
Organisation
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Für besondere Aufgabenkreise beschließt der Vorstand und die
Mitgliederversammlung die ständige oder fallweise Einsetzung von
Sonderausschüssen, in die auch fachkundige Personen berufen werdekönnen, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Ausschüsse sind demVorstand verantwortlich.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB, der aus den vertretungsberechtigten
natürlichen Personen der ordentlichen Mitglieder gewählt werden musbesteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
e) bis zu vier Beisitzer, je einer aus den an ihrer Mitgliederzahl gemessen
vier größten Mitgliedsverbänden in der IOB. Diese Beisitzer werden
durch Wahl in ihren Mitgliedsverbänden bestimmt und unterliegen nicht
der Wahl zum Vorstand der IOB.
Sollten einer oder mehrere dieser vier Beisitzer-Kandidaten zuvor per
Wahl durch die IOB-Mitgliederversammlung einen der anderen unter a)
bis d) genannten Vorstandsposten einnehmen, verkleinert sich der
Vorstand entsprechend.
(1a) Je Mitgliedsverband ist die Zahl der Vorstandsmitglieder (entsprechend
Absatz 1, a bis e) auf zwei Personen begrenzt.
(2) Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben. Er ist für alle Aufgaben des Vereins
zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zur ausschließlichen
Zuständigkeit übertragen worden sind.
§ 8
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren jeweils im Turnus zu dem alle zwei Jahre stattfindenden
Schwimmteich Kongress und der dort einberufenen Mitgliederversammlung
gewählt. Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitglieds wird
geheim gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten
Wahlgängen zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtsperiode von 4
Jahren aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der
Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9
Beschlussfassungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail nachweislich alle
Vorstandsmitglieder einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von 30 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei
dessen Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse
des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10
Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftstelle für die Führung der laufenden
Geschäfte. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt
durch den Vorstand. Er entscheidet insbesondere auch über die
Erforderlichkeit eines Geschäftsführers und die diesem zu zahlende
Vergütung. Der Geschäftsführer ist nur dem Vorstand verantwortlich.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als
Jahreshauptversammlung statt. Sie soll in den Jahren in denen kein
Schwimmteichkongress stattfindet nicht später als 5 Monate nach
Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres abgehalten
werden. In den Jahren in denen ein Schwimmteichkongress stattfindet
soll die ordentliche Mitgliederversammlung und alle 4 Jahre die
turnusgemäßen Wahlen zu diesem Termin an diesem Veranstaltungsort
des Kongresses stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf
Beschluss des Vorstandes nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von 25% der Mitgliedsstimmen aller ordentlichen Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz
abgehalten werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben
gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die vier an Einzelmitgliedern größten Vereinsmitglieder müssen das
Vorstandsmitglied gemäß § 7 e) rechtzeitig bei der turnusgemäßen
Neuwahl zur Aufnahme in die Tagesordnung zwei Monate vor der Wahl
dem IOB Vorstand benennen und bekannt geben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
angekündigt worden sind.
(4) An der Mitgliederversammlung können jeweils zwei Vertreter eines
ordentlichen Mitgliedes teilnehmen, jedes ordentliche Mitglied hat dabei
so viele Stimmen wie in § 11 Absatz 6 beschrieben ist. Außerordentliche
Mitglieder können teilnehmen, sind aber von der Beschlussfassung
ausgeschlossen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
Vereinsmitglied, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom
Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss vorher
in der Einladung in der Tagesordnung zur Versammlung bekannt
gemacht werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾
Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als ¾ aller
Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite
Versammlung einzuberufen, die mit mindestens ¾ Mehrheit der
anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(6) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat nach dem Aufteilungsschlüssel
der Mitgliederanzahl seines zu vertretenden Landes von 1 bis 25
Mitgliedern je Vereinsmitglied eine Stimme, bis 50 Mitglieder zwei
Stimmen, bis 100 Mitglieder 3 Stimmen, bis 150 Mitglieder 4 Stimmen,
bis 200 Mitglieder 5 Stimmen. Die höchste zulässige Zahl an Stimmen
pro Vereinsmitglied sind fünf Stimmen in der Mitgliederversammlung.
Eine Bevollmächtigung von übertragenden Stimmen von anderen
Mitgliedern zur Beschlussfassung ist unzulässig.
Bei der Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages wird die gleiche
Stimmenanzahl der Vereinsmitglieder nach der Zahl ihrer Mitglieder in
den jeweiligen Ländern, zum Stichtag, 31.12. des Jahres vor der
einberufenen Mitgliederversammlung gewichtet.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Kassenberichtes
für das zurückliegende Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
der Beitrittsgebühr und sonstiger Umlagen.
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
für das laufende oder folgende Geschäftsjahr.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung
des Vereins.
f) Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahmeantrag vom Vorstand
abgelehnt wurde.
g) Entscheidungen über Einsprüche gegen einen vom Vorstand
beschlossenen Vereinsausschluss.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige in der Tagesordnung
genannte Fragen; in Angelegenheiten, für die die
Mitgliederversammlung nicht ausschließlich zuständig ist, können
Empfehlungen an den Vorstand ausgesprochen werden.
j) Die Wahl des 1. und 2. Kassenpruefers.
§ 12
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
der in § 11 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des
Vereins an das Land Bremen, Senator für Inneres und Sport, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.
September 2009 verabschiedet und durch die Mitgliederversammlung am
1.10.2014 geändert.
(Ort/Datum)
(mindestens 7 Unterschriften)