IOB – Internationale Organisation für naturnahe Badegewässer e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen IOB – Internationale Organisation für naturnahe Badegewässer.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Wissenschaft und Forschung, sowie des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Förderung und Verbreitung von naturnahen Badegewässern mit vollbiologischer Wasserreinigung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beratung von Politik und Verwaltung bei der Aufstellung von Richtlinien, Satzungen und Gesetzen bezüglich des Badens in naturnahen Badegewässern.
b) Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Aus- und Fortbildungslehrgängen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen.
c) Unterstützung und Förderung von Diplomarbeiten, Promotionen und sonstigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Bezug zum Thema naturnahe Badegewässer.
d) Durchführung von Erhebungen und Forschungsaufträgen
e) Einrichtung oder Unterstützung eines den Zwecken des Vereins dienenden Institutes.
f) Unterstützung der Mitgliedsverbände aus den einzelnen Ländern durch Erfahrungsaustausch über Planung, Bau und Betrieb naturnaher Badegewässer sowie durch Herausgabe von Infoblättern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Vereine, Organisationen und sonstige juristische Personen werden, die in ihrer Satzung oder sonstigen rechtsverbindlichen Statuten dieselben oder vergleichbare Ziele verfolgen wie der Verein. Aus jedem Staat (Definition entsprechend der UNO) kann nur ein Mitglied aufgenommen werden.
(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Außerordentliche Mitglieder können nur Mitglied werden, sofern aus einem Staat nicht bereits ein ordentliches Mitglied dem Verein angehört.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht. Sie sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Sollte der Vorstand einen Aufnahmeantrag zurückweisen, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Aufnahmeantrag.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(6) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über einen Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss, der binnen zwei Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand erhoben werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um die Förderung des Verbandszieles des Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Rat und Unterstützung in allen satzungsgemäß zu den Aufgaben des Vereins gehörenden Angelegenheiten. Ob eine Angelegenheit zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, entscheidet der Vorstand.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen;
b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und dem Verein die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
(1) Organe des Verbandes sind
Organisation
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Für besondere Aufgabenkreise beschließt der Vorstand und die Mitgliederversammlung die ständige oder fallweise Einsetzung von Sonderausschüssen, in die auch fachkundige Personen berufen werdekönnen, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Ausschüsse sind demVorstand verantwortlich.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB, der aus den vertretungsberechtigten natürlichen Personen der ordentlichen Mitglieder gewählt werden musbesteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
e) bis zu vier Beisitzer, je einer aus den an ihrer Mitgliederzahl gemessen vier größten Mitgliedsverbänden in der IOB. Diese Beisitzer werden durch Wahl in ihren Mitgliedsverbänden bestimmt und unterliegen nicht der Wahl zum Vorstand der IOB.
Sollten einer oder mehrere dieser vier Beisitzer-Kandidaten zuvor per Wahl durch die IOB-Mitgliederversammlung einen der anderen unter a) bis d) genannten Vorstandsposten einnehmen, verkleinert sich der Vorstand entsprechend.
(1a) Je Mitgliedsverband ist die Zahl der Vorstandsmitglieder (entsprechend Absatz 1, a bis e) auf zwei Personen begrenzt.
(2) Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben. Er ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zur ausschließlichen Zuständigkeit übertragen worden sind.
§ 8
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren jeweils im Turnus zu dem alle zwei Jahre stattfindenden Schwimmteich Kongress und der dort einberufenen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtsperiode von 4 Jahren aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9
Beschlussfassungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail nachweislich alle Vorstandsmitglieder einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 30 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10
Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftstelle für die Führung der laufenden Geschäfte. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand.
Er entscheidet insbesondere auch über die Erforderlichkeit eines Geschäftsführers und die diesem zu zahlende Vergütung. Der Geschäftsführer ist nur dem Vorstand verantwortlich.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Sie soll in den Jahren in denen kein Schwimmteichkongress stattfindet nicht später als 5 Monate nach Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres abgehalten werden.
In den Jahren in denen ein Schwimmteichkongress stattfindet soll die ordentliche Mitgliederversammlung und alle 4 Jahre die turnusgemäßen Wahlen zu diesem Termin an diesem Veranstaltungsort des Kongresses stattfinden.
Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Mitgliedsstimmen aller ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die vier an Einzelmitgliedern größten Vereinsmitglieder müssen das Vorstandsmitglied gemäß § 7 e) rechtzeitig bei der turnusgemäßen Neuwahl zur Aufnahme in die Tagesordnung zwei Monate vor der Wahl dem IOB Vorstand benennen und bekannt geben.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(4) An der Mitgliederversammlung können jeweils zwei Vertreter eines ordentlichen Mitgliedes teilnehmen, jedes ordentliche Mitglied hat dabei so viele Stimmen wie in § 11 Absatz 6 beschrieben ist. Außerordentliche Mitglieder können teilnehmen, sind aber von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Vereinsmitglied, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die beabsichtigte Satzungsänderung muss vorher in der Einladung in der Tagesordnung zur Versammlung bekannt gemacht werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als ¾ aller Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(6) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat nach dem Aufteilungsschlüssel der Mitgliederanzahl seines zu vertretenden Landes von 1 bis 25 Mitgliedern je Vereinsmitglied eine Stimme, bis 50 Mitglieder zwei Stimmen, bis 100 Mitglieder 3 Stimmen, bis 150 Mitglieder 4 Stimmen, bis 200 Mitglieder 5 Stimmen.
Die höchste zulässige Zahl an Stimmen pro Vereinsmitglied sind fünf Stimmen in der Mitgliederversammlung.
Eine Bevollmächtigung von übertragenden Stimmen von anderen Mitgliedern zur Beschlussfassung ist unzulässig.
Bei der Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages wird die gleiche Stimmenanzahl der Vereinsmitglieder nach der Zahl ihrer Mitglieder in den jeweiligen Ländern, zum Stichtag, 31.12. des Jahres vor der einberufenen Mitgliederversammlung gewichtet.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, der Beitrittsgebühr und sonstiger Umlagen.
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
f) Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahmeantrag vom Vorstand
abgelehnt wurde.
g) Entscheidungen über Einsprüche gegen einen vom Vorstand beschlossenen Vereinsausschluss.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige in der Tagesordnung genannte Fragen; in Angelegenheiten, für die die Mitgliederversammlung nicht ausschließlich zuständig ist, können Empfehlungen an den Vorstand ausgesprochen werden.
j) Die Wahl des 1. und 2. Kassenpruefers.
§ 12
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Land Bremen, Senator für Inneres und Sport, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. September 2009 verabschiedet und durch die Mitgliederversammlung am 1.10.2014 geändert.
(Ort/Datum)
(mindestens 7 Unterschriften)
