IOB – Internationale Organisation für naturnahe Badegewässer e.V.
§ 1
 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen IOB – Internationale Organisation für natur-
 nahe Badegewässer.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden  und führt dann den
 Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
 Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
 Abgabenordnung.
§ 2
 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Wissenschaft und
 Forschung, sowie des öffentlichen Gesundheitswesens durch die
 Förderung und  Verbreitung von naturnahen Badegewässern mit
 vollbiologischer Wasserreinigung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Beratung von Politik und Verwaltung bei der Aufstellung von
 Richtlinien, Satzungen und Gesetzen bezüglich des Badens in
 naturnahen Badegewässern.
b) Durchführung von Fachtagungen, Seminaren, Aus- und
 Fortbildungslehrgängen, Konferenzen und sonstigen
 Veranstaltungen.
c) Unterstützung und Förderung von Diplomarbeiten, Promotionen
 und
 Sonstigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit Bezug zum
 Thema naturnahe Badegewässer.
d) Durchführung von Erhebungen und Forschungsaufträgen
 e) Einrichtung oder Unterstützung eines den  Zwecken des Vereins dienenden Institutes.
f) Unterstützung der Mitgliedsverbände aus den einzelnen Ländern
 durch Erfahrungsaustausch über Planung, Bau und Betrieb
 naturnaher Badegewässer sowie durch Herausgabe von
 Infoblättern.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
 Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
 Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
 Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
 Mitgliedschaft
 (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Vereine, Organisationen
 und sonstige juristische Personen werden, die in ihrer Satzung oder
 sonstigen rechtsverbindlichen Statuten dieselben oder vergleichbare
 Ziele verfolgen wie der Verein. Aus jedem Staat (Definition entsprechend
 der UNO) kann nur ein Mitglied aufgenommen werden.
(2) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
 sein. Außerordentliche Mitglieder können nur Mitglied werden, sofern aus
 einem Staat nicht bereits ein ordentliches Mitglied dem Verein angehört.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins haben dieselben Rechte und
 Pflichten wie ordentliche, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
 Sie sind von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf
 schriftlichen Antrag. Sollte der Vorstand einen Aufnahmeantrag
 zurückweisen, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über
 den Aufnahmeantrag.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder bei
 juristischen Personen durch deren Auflösung.
(6) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
 dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
 Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(7) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
 verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
 ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
 Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über einen Einspruch gegen
 den Ausschließungsbeschluss, der binnen zwei Wochen nach Zugang
 des Ausschließungsbeschlusses schriftlich gegenüber dem Vorstand
 erhoben werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen
 gewählt werden, die sich um die Förderung des Verbandszieles des
 Vereinszwecks besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
 und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht auf Auskunft, Rat und Unterstützung in
 allen satzungsgemäß zu den Aufgaben des Vereins gehörenden
 Angelegenheiten. Ob eine Angelegenheit zu den satzungsmäßigen
 Aufgaben des Vereins gehört, entscheidet der Vorstand.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
 zu unterstützen;
b) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und dem Verein die
 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
 (1) Organe des Verbandes sind
Organisation
a) der Vorstand
 b) die Mitgliederversammlung.
 (2) Für besondere Aufgabenkreise beschließt der Vorstand und die
 Mitgliederversammlung die ständige oder fallweise Einsetzung von
 Sonderausschüssen, in die auch fachkundige Personen berufen werdekönnen, die nicht Mitglied des Vereins sind. Die Ausschüsse sind demVorstand verantwortlich.
§ 7
 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB, der aus den vertretungsberechtigten
 natürlichen Personen der ordentlichen Mitglieder gewählt werden musbesteht aus:
 a) dem 1. Vorsitzenden
 b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
 c) dem Schriftführer
 d) dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei
 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
e) bis zu vier Beisitzer, je einer aus den an ihrer Mitgliederzahl gemessen
 vier größten Mitgliedsverbänden in der IOB. Diese Beisitzer werden
 durch Wahl in ihren Mitgliedsverbänden bestimmt und unterliegen nicht
 der Wahl zum Vorstand der IOB.
 Sollten einer oder mehrere dieser vier Beisitzer-Kandidaten zuvor per
 Wahl durch die IOB-Mitgliederversammlung einen der anderen unter a)
 bis d) genannten Vorstandsposten einnehmen, verkleinert sich der
 Vorstand entsprechend.
 (1a) Je Mitgliedsverband ist die Zahl der Vorstandsmitglieder (entsprechend
 Absatz 1, a bis e) auf zwei Personen begrenzt.
(2) Der Vorstand erlässt für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der
 satzungsgemäßen Aufgaben. Er ist für alle Aufgaben des Vereins
 zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zur ausschließlichen
 Zuständigkeit übertragen worden sind.
§ 8
 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
 Jahren jeweils im Turnus zu dem alle zwei Jahre stattfindenden
 Schwimmteich Kongress und der dort einberufenen Mitgliederversammlung
 gewählt. Die Abstimmung erfolgt offen. Auf Antrag eines Mitglieds wird
 geheim gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind in getrennten
 Wahlgängen zu wählen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtsperiode von 4
 Jahren aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der
 Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
 § 9
 Beschlussfassungen des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
 Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner
 Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder per e-Mail nachweislich alle
 Vorstandsmitglieder einberufen werden. In jedem Fall ist eine
 Einberufungsfrist von 30 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
 Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
 mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der
 Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
 Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
 Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei
 dessen Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse
 des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
 Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
 gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der
 zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10
Geschäftsstelle
Der Verein unterhält eine Geschäftstelle für die Führung der laufenden
 Geschäfte. Die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers erfolgt
 durch den Vorstand. Er entscheidet insbesondere auch über die
 Erforderlichkeit eines Geschäftsführers und die diesem zu zahlende
 Vergütung. Der Geschäftsführer ist nur dem Vorstand verantwortlich.
§ 11
 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als
 Jahreshauptversammlung statt. Sie soll in den Jahren in denen kein
 Schwimmteichkongress stattfindet nicht später als 5 Monate nach
 Beendigung des vorausgegangenen Geschäftsjahres abgehalten
 werden. In den Jahren in denen ein Schwimmteichkongress stattfindet
 soll die ordentliche Mitgliederversammlung und alle 4 Jahre die
 turnusgemäßen Wahlen zu diesem Termin an diesem Veranstaltungsort
 des Kongresses stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen finden auf
 Beschluss des Vorstandes nach Bedarf statt. Sie sind einzuberufen,
 wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
 von 25% der Mitgliedsstimmen aller ordentlichen Mitglieder schriftlich
 unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 Die Mitgliederversammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz
 abgehalten werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
 Frist von vier Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe
 der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
 Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben
 gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
 dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
 Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die vier an Einzelmitgliedern größten Vereinsmitglieder müssen das
 Vorstandsmitglied gemäß  § 7 e) rechtzeitig bei der turnusgemäßen
 Neuwahl zur Aufnahme in die Tagesordnung zwei Monate vor der Wahl
 dem IOB Vorstand benennen und bekannt geben.
 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
 Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
 Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
 Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung
 der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
 werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
 Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
 erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die
 Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
 werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung
 angekündigt worden sind.
(4) An der Mitgliederversammlung können jeweils zwei Vertreter eines
 ordentlichen Mitgliedes teilnehmen, jedes ordentliche Mitglied hat dabei
 so viele Stimmen wie in § 11 Absatz 6 beschrieben ist. Außerordentliche
 Mitglieder können teilnehmen, sind aber von der Beschlussfassung
 ausgeschlossen.
 Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
 Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
 Vereinsmitglied, der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
 Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.
 Vorsitzenden, bei dessen
 Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
 anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend,
 bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom
 Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
 Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
 unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit
 einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
 Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der
 Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss vorher
 in der Einladung in der Tagesordnung zur Versammlung bekannt
 gemacht werden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens
 zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾
 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Sind weniger als ¾ aller
 Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite
 Versammlung einzuberufen, die mit mindestens ¾ Mehrheit der
 anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
 (6) Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat nach dem Aufteilungsschlüssel
 der Mitgliederanzahl seines zu vertretenden Landes von 1 bis 25
 Mitgliedern je Vereinsmitglied eine Stimme, bis 50 Mitglieder zwei
 Stimmen, bis 100 Mitglieder 3 Stimmen, bis 150 Mitglieder 4 Stimmen,
 bis 200 Mitglieder 5 Stimmen. Die höchste zulässige Zahl an Stimmen
 pro Vereinsmitglied sind fünf Stimmen in der Mitgliederversammlung.
 Eine Bevollmächtigung von übertragenden Stimmen von anderen
 Mitgliedern zur Beschlussfassung ist unzulässig.
 Bei der Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages wird die gleiche
 Stimmenanzahl der Vereinsmitglieder nach der Zahl ihrer Mitglieder in
 den jeweiligen Ländern, zum Stichtag, 31.12. des Jahres vor der
 einberufenen Mitgliederversammlung gewichtet.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende
 Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
 Kassenberichtes
 für das zurückliegende Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe  und der  Fälligkeit des Jahresbeitrages,
 der Beitrittsgebühr und sonstiger Umlagen.
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
 für das laufende oder folgende Geschäftsjahr.
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
 e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung
 des Vereins.
 f)    Aufnahme von Mitgliedern, deren Aufnahmeantrag vom Vorstand
 abgelehnt wurde.
g)   Entscheidungen über Einsprüche gegen einen vom Vorstand
 beschlossenen Vereinsausschluss.
 h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige in der Tagesordnung
 genannte Fragen; in Angelegenheiten, für die die
 Mitgliederversammlung nicht ausschließlich zuständig ist, können
 Empfehlungen an den Vorstand ausgesprochen werden.
j) Die Wahl des 1. und 2. Kassenpruefers.
§ 12
 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
 der in § 11 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
 Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte
 Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
 Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
 seine Rechtsfähigkeit verliert.
 (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des
 Vereins an das Land Bremen, Senator für Inneres und Sport, der es
 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
 hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.
 September 2009 verabschiedet und durch die Mitgliederversammlung am
 1.10.2014 geändert.
(Ort/Datum)
(mindestens 7 Unterschriften)
